die Interessen des Handwerks wahrzunehmen, für das er gebildet ist
die angeschlossenen Handwerksinnungen in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen
den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten sowie ihnen auf Verlangen Gutachten zu erstatten.
Er ist befugt, Fachschulen und Fachkurse einzurichten oder zu fördern.
Der Landesinnungsverband kann ferner die wirtschaftlichen und sozialen Interessen
der den Handwerksinnungen angehörenden Mitglieder fördern.
Zu diesem Zweck kann er insbesondere:
Einrichtungen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Betriebe, vor allem in technischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht schaffen oder unterstützen
die gemeinschaftliche Übernahme von Lieferungen und Leistungen durch die Bildung von Genossenschaften, Arbeitsgemeinschaften oder auf sonstige Weise im Rahmen der allgemeinen Gesetze fördern
Tarifverträge abzuschließen
für die Mitglieder der ihm angeschlossenen Handwerksinnungen und für die Einzelmitglieder und deren Angehörige zur Unterstützung bei Krankheitsfällen, Todesfällen oder bei Arbeitsunfähigkeit Kassen errichten.
Rechtsform, Sitz und Bezirk
Der Landesverband führt den Namen
"Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks Nordrhein-Westfalen".
Sein Sitz ist Düsseldorf.
Sein Bezirk erstreckt sich auf das Land Nordrhein-Westfalen.
Organe
Die Organe des Landesinnungsverbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Ausschüsse