Landesinnungsverband Nordrhein-Westfalen
Qualitätshandwerk mit Traditionsbewusstsein.
Diese sind in der 1. BImSchV § 3 geregelt. Eine Auflistung der zulässigen Brennstoffen die zulässig für häusliche Feuerstätten sind. Die Grundsätze zur Luftreinhaltung, also zur Begrenzung der Emissionen und der Immissionen, sind im Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelt.
Diese sind in der 1. BImSchV § 3 geregelt, danach dürfen nur folgende Brennstoffe verheizt werden:
1. Steinkohlen, Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks
2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks
3. Torfbriketts, Brenntorf
3a. Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlenbriketts
4. naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise
in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen
5. naturbelassenes nicht stückiges Holz, beispielsweise in Form von Sägemehl, Spänen, Schleifstaub oder Rinde
5a. Preßlinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts entsprechen DIN 51731, oder vergleichbare Holzpellets oder andere Preßlinge aus naturbelassenem Holz, mit gleichbleibener Qualität.