Landesinnungsverband Nordrhein-Westfalen
Qualitätshandwerk mit Traditionsbewusstsein.
Das Schornsteinfegerhandwerk wird künftig einen wesentlichen Teil seiner Umsätze im Wettbewerb am Markt erwirtschaften müssen. Die Bezirksschornsteinfegermeister hatten bisher einen gesetzlich vorgegebenen sehr eng gefassten Tätigkeitskatalog.
Nebentätigkeiten waren ihm nicht erlaubt. Vor diesem Hintergrund ist die noch
verbleibende vierjährige Übergangsfrist als zu kurz anzusehen.
Die
Novellierung des Schornsteinfegergesetzes erfordert eine generelle Änderung des
Dienstleistungsspektrums der Betriebe. Um am Markt zu bestehen, muss das Berufsbild (Ausbildungs- und Meisterprüfungsberufsbild)
verändert bzw. angepasst werden. Arbeitnehmer, welche die Anforderungen des
neuen Dienstleistungsprofils erfüllen, werden daher den Betrieben frühestens
zum 31. Juli 2012 zur Verfügung stehen.
Die
Übergangsfrist ist auch deshalb erforderlich, weil der Zentralverband Sanitär -
Heizung - Klima seit 10 Jahren die Veränderung des Berufsbildes verhindert und
das Schornsteinfegerhandwerk keine Chance hatte, sich auf den Wettbewerb
einzustellen. Vor dem Hintergrund, dass das Schornsteinfegerhandwerk bisher
stark reguliert war und es den Betrieben untersagt wurde, außerhalb des
Kehrbezirks tätig zu werden, muss eine
angemessene Übergangsfrist eingeräumt werden. Andere Monopole, die dereguliert
worden sind, wurde eine längere Übergangsfrist eingeräumt, um den Übergang in
den freien Markt zu bewältigen. Die Deregulierung der Post dauert bereits 20
Jahre und ist bisher nicht abgeschlossen. Die fünf jährige Übergangsfrist
stellt ein absolutes Minimum dar, damit die Schornsteinfegerbetriebe sich auf
dem Markt behaupten können.
Schornsteinfeger
dürfen nach Aufhebung des Nebentätigkeitsverbots Tätigkeiten von angrenzenden
Gewerken nur dann ausüben, wenn sie mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle
eingetragen sind. Die Übergangfrist muss genutzt werden, um entsprechende
Qualifizierung berufsbegleitend zu erwerben.
Außerdem
soll die Übergangsfrist dazu dienen den Verlust von öffentlichen Aufgaben, der
durch die Novellierung des Schornsteinfegergesetzes bedingt ist, auszugleichen.
Ohne die Übergangsfrist ist zu befürchten, dass eine massive Betriebsaufgabe
und der Abbau von tausenden sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnissen die Folge ist.
Auch
der Bundeswirtschaftsminister Michael Glos MdB hat sich in seinem Schreiben vom
14. 03.2008 an die Mitglieder der Regierungsfraktionen für die Gewährung der
Übergangsfrist ausgesprochen.